Förder-O-Mat
Gründerrichtlinie: UnternehmensberaterInnen
Was wird gefördert?
Intensivberatungen durch selbstständige UnternehmensberaterInnen bzw. Beratungsunternehmen für Existenzgründer und Existenzgründerinnen, die Strategien zum Aufbau bzw. für eine nachhaltige positive Entwicklung und Sicherung von KMU vermitteln. Dies sind insbesondere Beratungen zu den Themen:
- Strategien und Geschäftsideen,
- Finanzierung und Investitionen,
- Unternehmenswachstum und Wettbewerbsfähigkeit,
- Technologietransfer und Technologieanwendung,
- Produktportfolio, Marktanalysen und Marketing,
- Personal und Organisation,
- Materialeffizienz und
- Unternehmensnachfolge
Förderausschluss bei Bundesförderung für denselben Zweck
Wer stellt den Förderantrag?
natürliche Personen, die eine Existenzgründung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen und noch nicht wirtschaftlich selbständig sind
Wie viel wird gefördert?
- De-minimis Beihilfe
- Projektförderung, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung
- bis zu 70 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben für das Beratungs- und Qualitätssicherungshonorar
- pro Tagwerk Beratung beträgt der Zuschuss netto jedoch max. 500,- €
- pro Tagwerk Qualitätssicherung max. 70,- €
- bis zu 20 Tagwerke pro Beratungsfall
Fördervoraussetzungen sind:
- Beratungsumfang von mindestens 3 Tagwerken (1 Tagwerk = 8 Stunden)
- die Einbeziehung einer neutralen Einrichtung für die Qualitätssicherung
- Abschluss eines Qualitätssicherungsvertrages
Anträge sind formgebunden unter Vorlage einer fachlichen Stellungnahme des Qualitätssicherers einzureichen.
Kontaktdaten der Qualitätssicherer;
Ellipsis Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbHNiederlassung Thüringen
Gustav-Freytag-Straße 1
99096 Erfurt
Tel.: +49 (361) 51 15 02 55
Fax: +49 (361) 51 15 02 59
E-Mail: thueringen@ellipsis.deRKW Thüringen GmbH
Konrad-Zuse-Straße 15
99099 Erfurt
Tel.: +49 (361) 55 14 30
Fax: +49 (361) 55 14 327
E-Mail: info@rkw-thueringen.de
Gründerrichtlinie: Existenzgründerpass
Was wird gefördert?
Maßnahmen, die auf Selbständigkeit, Unternehmertum und Existenzgründungen abzielen
Im Zusammenhang mit dem Aufbau des eigenen Unternehmens und der Sicherung eines Unternehmens bei der Übergabe im Rahmen einer Nachfolge können Beratungen und Qualifizierungen durch Vergabe von Existenzgründerpässen gefördert werden.
Wer stellt den Förderantrag?
Natürliche Personen, die eine Existenzgründung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen und noch nicht im Vollerwerb wirtschaftlich selbständig tätig sind
Wie viel wird gefördert?
- De-minimis Beihilfe
- Bewilligungszeitraum beträgt bis zu 9 Monaten
- Projektförderung, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung
- bei Existenzgründungen max. 1.500,- €, bei Unternehmensnachfolgen max. 2.100,- €
- Förderung beträgt bis zu 75 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben
- bei Gründung aus der Arbeitslosigkeit bis zu 90 % und bei Arbeitslosigkeit über 1 Jahr (langzeitarbeitslos) bis zu 100 % der Gesamtausgaben
Die beabsichtigte Geschäftsidee soll die Gründung eines Unternehmens bzw. die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sein.
Fördervoraussetzungen sind:
- Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes in Zusammenarbeit mit einer „fachkundigen Stelle“ ( insbesondere IHK; HWK) auf Grundlage der Geschäftsidee.
- Anträge sind formgebunden, vor Gründung und spätestens vier Wochen vor dem geplanten Projektbeginn einzureichen.
Gründerrichtlinie: Gründernetzwerke
Was wird gefördert?
- Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für Gründer und Gründerinnen einschließlich innovativer Kleinstunternehmen sowie innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen
- Aufbau und Betrieb eines einheitlichen Beratungsnetzwerkes zur Bündelung, Koordinierung und Sichtbarmachung der Förderangebote und Dienstleistungen für Existenzgründer und KMU
- Beratungs- und Vernetzungsprojekte zur Begleitung und Betreuung von Existenzgründern und Existenzgründerinnen einschließlich innovativer Kleinstunternehmen sowie innovativer KMU
Wer stellt den Förderantrag?
- juristische Personen des privaten Rechts,
- Thüringer Kammern,
- Verbände der Thüringer Wirtschaft
- andere geeignete Einrichtungen
mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung, nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung für Personal und Sachausgaben in der Regel für 48 Monate
- die Zuwendung darf in der Regel 75 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben des Projektes nicht überschreiten
- Förderfähig sind die zur Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben einschließlich AfA, Verwaltungsausgaben und Ausgaben für Leistungen externer Einrichtungen
- tatsächliche projektbezogene Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers mit Ausnahme der Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals
- tatsächliche projektbezogene Kaltmietausgaben: grundsätzlich bis zur Höhe der ortsüblichen Miete in der Regel gemäß geltendem Mietspiegel
- Mietneben- bzw. Betriebsausgaben: i. H. v. monatlich 3,50 € pro Quadratmeter projektbezogen genutzter Mietfläche,
- Abschreibungen
- projektbezogene Strecken, die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden: tatsächliche Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse
- projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden: 0,30 € pro gefahrenem Kilometer
- projektbezogene Veranstaltungen: tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltendem ThürRKG
- die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehenden indirekten Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben gewährt.
zu beachten:
- Antragstellung für Projekte nur nach Aufforderung durch die GFAW möglich
- die Antragstellung erfolgt formgebunden, spätestens 6 Wochen vor geplantem Beginn (Posteingang ist zu beachten)
Gründerrichtlinie: Gründerprämie
Was wird gefördert?
Gründerprämie zur Existenzsicherung von Gründerinnen und Gründern mit innovationsbasierten Gründungsvorhaben von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung (erhebliche Wachstums- und Beschäftigungsperspektiven) während der Gründungsphase
Innovationsbasiertes Gründungsvorhaben: Das Vorhaben basiert maßgeblich auf einer Neuerung in Bezug auf ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Prozessorganisation bzw. eine Marktzugangsstrategie.
Ziel des Antragstellers ist eine Gründung im bzw. zum Abschluss des Förderzeitraums.
Wer stellt den Förderantrag?
Natürliche Personen mit einem konkreten innovationsbasierten Gründungsvorhaben
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung durch nicht rückzahlbaren Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung als Standardeinheitskosten zur Sicherung des Lebensunterhalts
- in Höhe von 3.000 €/Monat für Personen, die über einen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Hochschulabschluss verfügen, alle anderen Personen erhalten 2.000 € monatlich
- Der Zuschuss wird bis 3 Monate nach erfolgter Gründung, max. jedoch für 12 Monate gewährt.
- De-minimis-Beihilfe
zu beachten:
- Das Gründungsvorhaben muss aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung heraus oder im Anschluss an eine solche umgesetzt werden (Nachweise erforderlich).
- Während des Gründungsvorhabens darf keiner selbständigen oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen werden.
- Nebentätigkeiten dürfen in der Regel fünf Stunden pro Woche nicht übersteigen.
- Die Gründung muss in Thüringen beabsichtigt sein.
- Vor Antragstellung muss eine vorbereitende Beratung durch das Thüringer Zentrum für Existenzgründungen und Unternehmertum (ThEx) erfolgen.
- Anträge sind bis zu einem jeweils festgelegten Stichtag einzureichen.
Beratungsrichtlinie: UnternehmensberaterInnen
Was wird gefördert?
Beratungen durch selbstständige Unternehmensberater/ Unternehmensberaterinnen bzw. Beratungsunternehmen, die Strategien zum Aufbau bzw. für eine nachhaltige positive Entwicklung und Sicherung von KMU vermitteln. Dies sind insbesondere Beratungen zu
- Unternehmenswachstum und Wettbewerbsfähigkeit,
- Finanzierung und Investitionen,
- Innovationsmanagement,
- Internationalisierung,
- Rationalisierungsmaßnahmen und Kostensenkungen, Technologietransfer und zur Technologieanwendung,
- Produktportfolio, Marktanalysen und Marketing,
- Strategie und Geschäftsideen,
- Materialeffizienz,
- Unternehmensnachfolge und
- Kooperation von Unternehmen.
Förderausschluss bei Bundesförderung für denselben Zweck
Wer stellt den Förderantrag?
KMU, Freiberufler
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung
- pro Tagwerk Beratung beträgt der Zuschuss netto jedoch max. 400,- €
- pro Tagwerk Qualitätssicherung max. 50,- €
- max. Zuwendungshöhe 15.000,- € je Zuwendungsempfänger
- bis zu 20 Tagwerke pro Beratungsfall
zu beachten:
Fördervoraussetzungen sind:
- Beratungsumfang von mindestens 6 Tagwerken (1 Tagwerk = 8 Stunden)
- die Einbeziehung einer neutralen Einrichtung für die Qualitätssicherung
- Abschluss eines Qualitätssicherungsvertrages
Anträge sind formgebunden unter Vorlage einer fachlichen Stellungnahme des Qualitätssicherers einzureichen.
Kontaktdaten der Qualitätssicherer
Ellipsis Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbHNiederlassung Thüringen
Gustav-Freytag-Straße 1
99096 Erfurt
Tel.: +49 (361) 51 15 02 55
Fax: +49 (361) 51 15 02 59
E-Mail: thueringen@ellipsis.deRKW Thüringen GmbH
Konrad-Zuse-Straße 15
99099 Erfurt
Tel.: +49 (361) 55 14 30
Fax: +49 (361) 55 14 327
E-Mail: info@rkw-thueringen.de
Beratungsrichtlinie: BeraterInnen im Handwerk
Was wird gefördert?
Beratung durch organisationseigene Berater/Beraterinnen der Thüringer Handwerkskammern sowie der Fachverbände des Thüringer Handwerks
Wer stellt den Förderantrag?
Thüringer Handwerkskammern und Thüringer Fachverbände des Handwerks
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung für max. 24 Monate
- Förderhöhe beträgt max. 50 % der förderfähigen Ausgaben
- Förderung erfolgt komplementär zu den Bundesrichtlinien über die Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch ihre Kammern und ihre Fachverbände in der jeweils geltenden Fassung
Förderung durch den Bund kofinanzierter Berater und Beraterinnen
- Eingruppierung der Berater bis zu E 11 TV-L und dazugehöriger Sachbearbeiter bis zu E 6 TV-L
- SV-Pauschale
- Fahrtkosten
- Miete und Mietnebenkosten/ Betriebsausgaben
- Ausgaben für Weiterbildung
- Verwaltungskostenpauschale i. H. v. 15 % der förderfähigen direkten Personalausgaben
Förderung der durch den Freistaat allein geförderten Beraterstellen
- tatsächliche projektbezogene Personalausgaben und SV als Pauschalsatz
- Eingruppierung der Berater bis zu E 11 TV-L und dazugehöriger Sachbearbeiter bis zu E 6 TV-L
- zur Abdeckung der förderfähigen Restausgaben dieser Vorhaben wird ein Pauschalsatz in Höhe von 30 % bemessen
Beratungsrichtlinie: Beratungsnetzwerke
Was wird gefördert?
- Projekte zur Beratung und Vernetzung von KMU
- Entwicklung und Anbieten von Beratungs-, Veranstaltungs- bzw. Vernetzungsangeboten, die am Markt verfügbare Angebote ergänzen.
- Projekte zur Beratung und Vernetzung von KMU müssen die Beratungsförderung für KMU gem. Ziffer 2.1 und 2.2 der Beratungsrichtlinie komplementär ergänzen
Wer stellt den Förderantrag?
- Juristische Personen des privaten Rechts,
- Kammern,
- Verbände der Thüringer Wirtschaft
- andere geeignete Einrichtungen
mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung, nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung für Personal und Sachausgaben in der Regel für 48 Monate
- die Zuwendung darf in der Regel 75 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben des Projektes nicht überschreiten
- Förderfähig sind die zur Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben einschließlich AfA, Verwaltungsausgaben und Ausgaben für Leistungen externer Einrichtungen.
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals
- tatsächliche projektbezogene Kaltmietausgaben sind grundsätzlich bis zur Höhe der ortsüblichen Miete i.d.R. gemäß geltendem Mietspiegel zuwendungsfähig.
- Mietneben- bzw. Betriebsausgaben i. H. v. monatlich 3,50 € pro Quadratmeter vorhabenbezogen genutzter Mietfläche
- projektbezogene Strecken die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden: tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse
- projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden: 0,30 € pro gefahrenem Kilometer
- projektbezogene Veranstaltungen: tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltendem ThürRKG
- die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehenden indirekten Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 15 % der förderfähigen direkten Personalausgaben gewährt.
- nicht förderfähig sind Umlagen (U1, U2 und U3)
Fachkräfterichtlinie: QualifizierungsentwicklerInnen
Was wird gefördert?
Die Qualifizierungsentwicklerinnen und Qualifizierungsentwickler beraten, begleiten und unterstützen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung einschließlich zum „Weiterbildungsscheck“ der Weiterbildungsrichtlinie zur Fachkräftegewinnung und Steigerung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit.
Wer stellt den Förderantrag?
die in Thüringen zuständigen Stellen für die gewerbliche Wirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern), die Verbände der Thüringer Wirtschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund auf Landesebene sowie die Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege auf Landesebene. Der Deutsche Gewerkschaftsbund kann eine andere Institution mit der Antragstellung beauftragen.
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung für max. 36 Monate. Dabei darf die Zuwendung 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
- Personal- und Sachausgaben
- Je Vollzeitstelle sind Personalausgaben zuwendungsfähig bis zur Höhe der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder
- tatsächliche Personalausgaben mit Ausnahme der Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3)
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals
- die zuwendungsfähigen Restausgaben werden mit einem Pauschalsatz in Höhe von 30 % der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben bemessen.
Fachkräfterichtlinie: Fachkräftegewinnung (ThAFF)
Was wird gefördert?
landesweite Einrichtung, die das Halten, Binden und Gewinnen von Fachkräften in bzw. für Thüringen unterstützt und mit weiteren Partnern und Akteuren entsprechende Netzwerkarbeit initiiert und betreibt
Zudem ist diese Einrichtung auch eine zentrale Anlaufstelle für ausländische Fach- und Arbeitskräfte, die in Thüringen arbeiten oder eine Ausbildung bzw. ein Studium aufnehmen möchten. Sie ist zugleich Ansprech- und Servicepartner für Unternehmen, die eine Fach- oder Arbeitskraft aus dem Ausland einstellen möchten. An die bewährten Strukturen der Thüringer Agentur für Fachkräftegewinnung (ThAFF) und des Welcome Center Thuringia (WCT) soll angeknüpft werden.
Wer stellt den Förderantrag?
Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen).
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung für 48 Monate mit der Option einer Anschlussförderung. Der Zuschuss aus Mitteln des ESF beträgt 80 %, aus Mitteln des Freistaats Thüringen 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- tatsächliche projektbezogene Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers mit Ausnahme der Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3)
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals
- Mietneben- bzw. Betriebsausgaben i. H. v. monatlich 3,50 € pro Quadratmeter projektbezogen genutzter Mietfläche,
- Abschreibungen
- geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 410 € netto sind als standardisierte Einheitskosten i. H. v. monatlich 19,00 € pro Mitarbeiter förderfähig,
- projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden: 0,30 € pro gefahrenem Kilometer,
- die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehenden indirekten Ausgaben sind als Pauschalsatz in Höhe von 22,28 % der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben förderfähig.
Fachkräfterichtlinie: Fachkräftegewinnung (transnational)
Was wird gefördert?
Projekte mit transnationalem Bezug, die einen Beitrag zur Gewinnung von Fachkräften leisten
Wer stellt den Förderantrag?
juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen
Sofern der Antragsteller ein Unternehmen ist, muss er den Bestimmungen der KMU-Definition genügen.
Wie viel wird gefördert?
- nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt in der Regel bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Tatsächliche projektbezogene Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers mit Ausnahme der Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals
- tatsächliche projektbezogene Kaltmietausgaben: grundsätzlich bis zur Höhe der ortsüblichen Miete in der Regel gemäß geltendem Mietspiegel
- Mietneben- bzw. Betriebsausgaben: i. H. v. monatlich 3,50 € pro Quadratmeter projektbezogen genutzter Mietfläche,
- Abschreibungen
- projektbezogene Strecken, die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden: tatsächliche Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse
- projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden: 0,30 € pro gefahrenem Kilometer
- projektbezogene Veranstaltungen: tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltendem ThürRKG
- die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehenden indirekten Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben gewährt.
Fachkräfterichtlinie: zusätzliche Fachkräftesicherung
Was wird gefördert?
Projekte, die zusätzliche Wege der Fachkräftesicherung und der Deckung des Fachkräftebedarfs konzipieren, erproben und begleiten
Wer stellt den Förderantrag?
juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen
Sofern der Antragsteller ein Unternehmen ist, muss er den Bestimmungen der KMU-Definition genügen.
Wie viel wird gefördert?
- nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt in der Regel bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Tatsächliche projektbezogene Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers mit Ausnahme der Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals
- tatsächliche projektbezogene Kaltmietausgaben: grundsätzlich bis zur Höhe der ortsüblichen Miete in der Regel gemäß geltendem Mietspiegel
- Mietneben- bzw. Betriebsausgaben: i. H. v. monatlich 3,50 € pro Quadratmeter projektbezogen genutzter Mietfläche,
- Abschreibungen
- projektbezogene Strecken, die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden: tatsächliche Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse
- projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden: 0,30 € pro gefahrenem Kilometer
- projektbezogene Veranstaltungen: tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltendem ThürRKG
- die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehenden indirekten Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben gewährt.
Projekte sind in der Regel auf eine Laufzeit von maximal 24 Monaten und auf eine maximale Förderhöhe von 200.000 € begrenzt.
FuE Personal Richtlinie: Thüringen-Stipendium
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Vergabe von Firmenstipendien an StudentInnen oder an DoktorandInnen in den Fächern Mathematik, Informatik bzw. einer natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung (MINT-Fächer) einer Hochschule. Ziel der Förderung ist die Bindung von Studentinnen und Studenten bzw. Doktorandinnen und Doktoranden dieser Studiengänge an Thüringer Unternehmen.
Wer stellt den Förderantrag?
Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als Projektförderung
- Dauer bis zu 24 Monate (bei DoktorandInnen bis zu 36 Monaten)
- monatlicher Festbetrag 600 € bei Studenten/Studentinnen eines Diplom-/ Bachelor- oder sich unmittelbar daran anschließenden Masterstudiums (1.200 € bei DoktorandInnen)
- der Beginn des Stipendiums muss zum 1. oder 16. eines Monats erfolgen
FuE Personal Richtlinie: Thüringen-Stipendium Plus
Was wird gefördert?
Thüringen-Stipendium Plus bezeichnet die Verbindung zwischen Thüringen-Stipendium mit der Einstellung als innovatives Personal. Ziel der Förderung ist die Bindung von Studierenden an Thüringer Unternehmen und die Einstellung dieser direkt nach ihrem erreichten Abschluss (Gewinnung von FuE-Personal).
Wer stellt den Förderantrag?
Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als Projektförderung
- Dauer bis zu 36 Monate (davon max. 24 Monate unter den Voraussetzungen des Fördergegenstandes „Innovatives Personal“)
- monatlicher Festbetrag zwischen 600 € und 1.500 €
- In der ersten Förderphase wird die Vergabe eines Firmenstipendiums nach den Bedingungen des Thüringen-Stipendiums gefördert. Unmittelbar nach Abschluss des Stipendiums wird für maximal zwei weitere Jahre die Einstellung des Absolventen als innovatives Personal gefördert. Für diese zweite Phase gelten die Bedingungen bzw. Voraussetzungen des Fördergegenstandes „innovatives Personal“.
FuE Personal Richtlinie: Innovatives Personal
Was wird gefördert?
Gefördert wird die unbefristete Neueinstellung von FuE-Personal in einem Thüringer Unternehmen. Damit sollen die Chancen von Thüringer Unternehmen bei der Einstellung von Beschäftigten, die auf einem hochwertigen Stand von Wissenschaft, Wirtschaft, Technik und Gestaltung ausgebildet sind und die für Forschung und Entwicklung und die daran anschließende Tätigkeiten zur Entwicklung und Marktpositionierung von zukunftsfähigen Produkten eingesetzt werden, verbessert werden.
Wer stellt den Förderantrag?
Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als Projektförderung
- Dauer bis zu 24 Monate
- monatlicher Festbetrag 1.500 €
- Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses muss zum 1. oder 16. eines Monats erfolgen.
- Es werden nur Vollzeitstellen gefördert.
FuE Personal Richtlinie: Entsendung von FuE-Personal
Was wird gefördert?
Gefördert wird die zeitweilige Entsendung von FuE-Personal von Unternehmen an eine Forschungseinrichtung zur Bearbeitung eines Forschungs- und Entwicklungsthemas. Damit sollen die Unternehmen dabei unterstützt werden, die Qualifikation ihrer Beschäftigten im Sinne des lebenslangen Lernens auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. Durch Personalweiterbildung können gegenseitig Impulse eingebracht werden, um das Leistungsniveau der Beschäftigten in Unternehmen zu erhöhen und dadurch die Beschäftigungslage zu verbessern.
Wer stellt den Förderantrag?
Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als Projektförderung
- Dauer bis zu 36 Monate
- Anteilsfinanzierung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (lohnsteuerpflichtiges Bruttogehalt) zzgl. Pauschale von 20,175 % für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
- Nicht förderfähig sind Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
FuE Personal Richtlinie: Ausleihe von hochqualifiziertem FuE-Personal
Was wird gefördert?
Gefördert wird die zeitweilige Ausleihe von FuE-Personal aus einer Forschungseinrichtung oder einem Großunternehmen an ein KMU. Damit sollen einerseits der neueste Wissensstand aus Forschung und Entwicklung in KMU fließen und andererseits praxisnahe Erkenntnisse in die Forschungs- und Entwicklungsarbeit der Forschungseinrichtungen aufgenommen werden (Wissens- und Technologietransfer).
Wer stellt den Förderantrag?
Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als Projektförderung
- Dauer bis zu 36 Monate
- Anteilsfinanzierung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben je Unternehmen und ausgeliehener Person gewährt (lohnsteuerpflichtiges Bruttogehalt) zzgl. Pauschale von 20,175 % für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
- Nicht förderfähig sind Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
FuE Personal Richtlinie: Forschergruppen
Was wird gefördert?
Gefördert werden Teams, durch deren gemeinsame FuE-Tätigkeit wissenschaftliche wie auch technische MitarbeiterInnen zum Wissens- und Technologietransfer und zur Netzwerkbildung zwischen Thüringer Forschungseinrichtungen und Thüringer Unternehmen befähigt werden. Damit soll ein kontinuierlicher Wissens- und Technologietransfer zwischen Forschungseinrichtung und Unternehmen erreicht werden.
Wer stellt den Förderantrag?
Forschungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als Projektförderung
- Dauer bis zu 36 Monate
- 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (lohnsteuerpflichtiges Bruttogehalt) zzgl. Pauschale von 20,175 % für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
- Darüber hinaus werden übrige notwendige Projektausgaben als Pauschalsatz in Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben gefördert.
- Grundsätzlich werden Vollzeitstellen gefördert. Teilung einer Vollzeitstelle auf mindestens 50 % ist zulässig.
Aktivierungsrichtlinie: Beratungsstellen für junge Menschen
Was wird gefördert?
Niedrigschwellige, aufsuchende Angebote im Sinne individueller, sozialpädagogischer Integrationsbegleitung zur Unterstützung bei persönlichen Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Projekte haben ihren Wohnsitz in Thüringen.
Die Zuweisung der Teilnehmenden erfolgt in der Regel durch die zuständigen Jobcenter. Ein freier Zugang ist möglich, wenn sie länger als 12 Monate arbeitslos sind.
Wer stellt den Förderantrag?
Juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
- Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung (maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben). Sie kann ausnahmsweise als Vollfinanzierung sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben bewilligt werden.
- tatsächliche projektbezogene Personalausgaben der Projektmitarbeiter (Bruttoarbeitsentgelt) unter Beachtung der hierzu in Ziffer 4.8 und 5.3.1 der Richtlinie getroffenen Regelungen
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals sind zuwendungsfähig
- Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
Für Sach- und Verwaltungsausgaben wird ein Pauschalsatz in Höhe von 35 % der förderfähigen direkten Personalausgaben gewährt.
Aktivierungsrichtlinie: TIZIAN, TIZIAN Plus
Was wird gefördert?
Maßnahmen zur Förderung und Stabilisierung von persönlichen, sozialen, gesundheitlichen, familiären und beruflichen Kompetenzen von langzeitarbeitslosen Menschen sowie Maßnahmen zur Stärkung der Elternverantwortung, insbesondere Alleinerziehender, unter Einbeziehung der Kinder
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Projekte haben ihren Wohnsitz in Thüringen.
Die Zuweisung der Teilnehmenden erfolgt in der Regel durch die zuständigen Jobcenter. Ein freier Zugang ist möglich, wenn sie länger als 12 Monate arbeitslos sind.
Wer stellt den Förderantrag?
Juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
- Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung (maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben). Sie kann ausnahmsweise als Vollfinanzierung sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben bewilligt werden.
- tatsächliche projektbezogene Personalausgaben der Projektmitarbeiter (Bruttoarbeitsentgelt) unter Beachtung der hierzu in Ziffer 4.8 und 5.3.1 der Richtlinie getroffenen Regelungen
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals sind zuwendungsfähig
- Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
- Sach- und Verwaltungsausgaben als standardisierte Einheitskosten pro Teilnehmerin/ Teilnehmer und Monat: 196,- €.
Es erfolgt eine Finanzierung, sofern die Teilnehmerin/der Teilnehmer mindestens drei Tage des Monats im Projekt anwesend war bzw. das pädagogische Personal dreimal im Monat mit dem Teilnehmenden direkten Kontakt hatte. Der Nachweis erfolgt gemäß Ziffer 7.4.2.1. der Richtlinie.
Aktivierungsrichtlinie: Praxisorientierte Maßnahmen für junge Menschen
Was wird gefördert?
praxisorientierte Maßnahmen, die wohnortnah und tagesstrukturierend der Förderung der Ausbildung- bzw. Beschäftigungsfähigkeit von jungen Menschen, in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, dienen und die Kombination von Gruppen- oder Einzelmaßnahmen bzw. sozialpädagogischer Begleitung ermöglichen
Für die Maßnahmen wird eine individuelle Nachbetreuung bei Förderung in Anschlussmaßnahmen bzw. nach erfolgter Integration in den regulären Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, unter anderem durch Planung und Aktivierung originär zuständiger Unterstützungssysteme, für den einzelnen Teilnehmenden gewährleistet.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Projekte haben ihren Wohnsitz in Thüringen.
Die Zuweisung der Teilnehmenden erfolgt in der Regel durch die zuständigen Jobcenter. Ein freier Zugang ist möglich, wenn sie länger als 12 Monate arbeitslos sind.
Wer stellt den Förderantrag?
Juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung (maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben).
- tatsächliche projektbezogene Personalausgaben der Projektmitarbeiter (Bruttoarbeitsentgelt) unter Beachtung der hierzu in Ziffer 4.8 und 5.3.1 der Richtlinie getroffenen Regelungen.
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals sind zuwendungsfähig
- Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
Für Sach- und Verwaltungsausgaben wird ein Pauschalsatz in Höhe von 30 % der förderfähigen direkten Personalausgaben gewährt.
Integrationsrichtlinie: Individuelle Integrationsbegleitung
Was wird gefördert?
Projektbezogene Begleitung zur Entwicklung von Beschäftigungsfähigkeit, zur Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder in zweckmäßige arbeitsmarktpolitische Maßnahmen. Ergänzend zu den Eingliederungsleistungen der Grundsicherungsträger können dabei folgende Elemente Berücksichtigung finden:
- erweiterte Kompetenzanalysen,
- individuelle Integrationsplanung und –begleitung, mit dem Ziel der nachhaltigen beruflichen Integration unter Berücksichtigung der sozialen, personalen und Bildungssituation,
- Initiierung bzw. Vermittlung von integrationsfördernden Hilfen, Maßnahmen und Projekten,
- Pflege und Ausbau von Integrationsnetzwerken,
- Organisation, Vorbereitung und Begleitung von Unternehmenskontakten, Hospitationen, Praktika, Beschäftigung und nachgehender Betreuung,
- nachbetreuende Begleitung zur Stabilisierung der Beschäftigung
Die Teilnehmenden sollen ihren Wohnsitz in Thüringen haben.
Wer stellt den Förderantrag?
Juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt in der Regel bis zu 80 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben.
- tatsächliche projektbezogene Personalausgaben der Integrationsbegleiterinnen bzw. Integrationsbegleiter (Bruttoarbeitsentgelt) unter Beachtung der hierzu in Ziffer 4.4 der Richtlinie getroffenen Regelungen.
- nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals
- die restlichen Ausgaben zur Durchführung der Projekte als Pauschalsatz in Höhe von 40 % der förderfähigen direkten Personalausgaben. Der Pauschalsatz enthält sämtliche zur Durchführung der Projekte notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben.
Integrationsrichtlinie: Berufliche Qualifizierung
Was wird gefördert?
Projekte der beruflichen Qualifizierung zur Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden sowie zur Steigerung ihrer Anpassungsfähigkeit an den sozialen, technischen und wirtschaftlichen Wandel. Die berufliche Qualifizierung zur Erreichung des Förderziels kann durch eine sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmenden ergänzt werden, sofern sie zur Unterstützung der Wiedereingliederung in das Berufsleben bzw. zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen beiträgt.
Wer stellt den Förderantrag?
Juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt in der Regel bis zu 80 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben.
- Die Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt bei den Projekten auf Grundlage vereinfachter Kostenoptionen.
Projekte, die sich an Strafgefangene richten:
-
die zur Projektdurchführung notwendigen Personal-, Sach- und
Verwaltungsausgaben des Zuwendungsempfängers:
- 35,50 € pro Teilnehmender und Ausbildungstag für Maßnahmen, die in Lehrküchen und Lehrwerkstätten stattfinden, die von den Justizvollzugseinrichtungen nicht mit Gerätschaften (Maschinen, Werkzeuge etc.) ausgestattet sind;
- 30,60 € pro Teilnehmender und Ausbildungstag für Maßnahmen, die in Lehrküchen und Lehrwerkstätten stattfinden, die von den Justizvollzugseinrichtungen mit Gerätschaften (Maschinen, Werkzeuge etc.) ausgestattet sind.
- Ausgaben der Justizvollzugseinrichtungen für teilnehmerbezogene Vergütungen und Betriebskosten für die Bereitstellung und Unterhaltung der Lehrwerkstätten i. H. v.15,30 € pro Teilnehmer und Ausbildungstag
übrige Qualifizierungsprojekte
- zuschussfähige Ausgaben als standardisierte Einheitskosten als Teilnehmerstundensätze; diese Standardeinheitskostensätze enthalten die zur Durchführung der Qualifizierungen notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben.
- Für 15 Teilnehmende kann jeweils eine sozialpädagogische Fachkraft zur Verfügung stehen.
-
Personalausgaben für die sozialpädagogische Begleitung sind in Höhe der
direkten Personalausgaben für die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
auf Grundlage der tatsächlichen Ausgaben förderfähig.
bei Einsatz von Honorarkräften: bis zu 28,44 € pro Stunde förderfähig.
indirekte Ausgaben: Pauschalsatz i. H. v. 15 % der förderfähigen Personalausgaben -
Fahrten der Teilnehmenden von und zur Bildungsstätte:
öffentlichen Beförderungsmitteln: tatsächliche Fahrtausgaben höchstens bis zur zweiten Klasse
PKW: 0,20 € pro gefahrenem Kilometer - Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder: i. H. d. in § 87 SGB III geregelten Monatsbetrages
Integrationsrichtlinie: Berufliche Integrationsprojekte
Was wird gefördert?
Berufliche Integrationsprojekte zur Verbesserung der Chancengleichheit und Projekte zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Projekte, durch die Maßnahmen der sozialen und beruflichen Integration erprobt oder begleitet werden.
Die Teilnehmenden sollen ihren Wohnsitz in Thüringen haben.
Wer stellt den Förderantrag?
Juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt in der Regel bis zu 80 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben.
- tatsächliche projektbezogene Personalausgaben der Projektmitarbeiter (Bruttoarbeitsentgelt) unter Beachtung der hierzu in Ziffer 4.4 der Richtlinie getroffenen Regelungen
- nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3)
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals
-
direkte Sachausgaben für die Durchführung der Projekte als standardisierte Einheitskosten:
Fahrt- und Reiseausgaben für projektbezogene Strecken von Projektmitarbeitenden- öffentliche Beförderungsmittel: höchstens bis zweite Klasse
- PKW: 0,30 € pro gefahrenem Kilometer
- Abschreibungskosten (Nicht förderfähig sind Abschreibungskosten auf selbstgenutzte eigene Immobilien.)
- tatsächliche projektbezogene Kaltmietausgaben, grundsätzlich bis zur Höhe der ortsüblichen Miete, in der Regel gemäß dem geltenden Mietspiegel. Kalkulatorische Mieten für eigene Räume und Gebäude des Zuwendungsempfängers sind nicht förderfähig.
- Mietnebenausgaben bzw. Betriebsausgaben für angemietete und eigene Räume und Gebäude: monatlich 3,50 € pro Quadratmeter der projektbezogen genutzten Fläche
- im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehende indirekten Ausgaben: Pauschalsatz i. H. v. 15 % der förderfähigen direkten zuschussfähigen Personalausgaben.
Armutspräventionsrichtlinie: Integrierte Sozialplanung (PlanungskoordinatorInnen)
Was wird gefördert?
Unterstützung der kommunalen Gebietskörperschaften bei der lokalen Entwicklung und qualifizierten Umsetzung von Handlungsstrategien zur sozialen Integration von durch Ausgrenzung bedrohten Bevölkerungsgruppen und zur Bekämpfung individueller Armut insbesondere durch eine bedarfsgerechte Planung der Sozial- und Bildungsinfrastruktur.
Wer stellt den Förderantrag?
- Juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen
- Gebietskörperschaften als örtliche öffentliche Träger der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe sowie der Schulverwaltung in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung (maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben). Sie kann zur Vollfinanzierung sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben bewilligt werden.
- Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben
- tatsächliche projektbezogene Personalausgaben (Bruttoarbeitsentgelt)
- die direkten Personalausgaben werden bis maximal 56.000 € pro Jahr der Projektdurchführung als förderfähig anerkannt.
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals zuwendungsfähig
- Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
- Alle übrigen zur Projektdurchführung notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben werden mit einem Pauschalsatz in Höhe von 15 % der direkten förderfähigen Personalausgaben bemessen.
- Förderzeitraum umfasst je Beantragungsphase maximal 3 Jahre
- Bewilligungen von unter 1.000 € sind ausgeschlossen.
zu beachten:
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind zu folgenden Stichtagen zu stellen:
- bis zum 15.10. für Projekte mit einem geplanten Beginn im 1. Quartal des Folgejahres,
- bis zum 15.01. für Projekte mit einem geplanten Beginn im 2. Quartal desselben Jahres,
- bis zum 15.04. für Projekte mit einem geplanten Beginn im 3. Quartal desselben Jahres,
- bis zum 15.07. für Projekte mit einem geplanten Beginn im 4. Quartal desselben Jahres
Armutspräventionsrichtlinie: ThINKA
Was wird gefördert?
Wohnort- bzw. sozialraumbezogene Netzwerkaktivitäten und Netzwerkstrukturen, die durch eine zielentsprechende Bündelung von Angeboten zur Qualifizierung, Betreuung und Begleitung eine Verbesserung der regionalen bzw. lokalen Beschäftigungssituation erwarten lassen und zum Abbau individueller Armutslagen beitragen.
Wer stellt den Förderantrag?
- Juristische Personen
- Personengesellschaften
- Gebietskörperschaften als örtliche öffentliche Träger der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe sowie der Schulverwaltung
- freie Träger der Wohlfahrtspflege und der Sozialwirtschaft sowie lokale Netzwerke und Initiativen
Antragsteller müssen ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Thüringen haben.
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung (maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben). Sie kann zur Vollfinanzierung sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben bewilligt werden.
- Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben.
- tatsächliche projektbezogene Personalausgaben (Bruttoarbeitsentgelt)
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals zuwendungsfähig
- Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
- Alle übrigen zur Projektdurchführung notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben werden mit einem Pauschalsatz in Höhe von 40 % der direkten förderfähigen Personalausgaben bemessen.
- Förderzeitraum umfasst je Beantragungsphase maximal 3 Jahre.
- Bewilligungen von unter 1.000 € sind ausgeschlossen.
Armutspräventionsrichtlinie: Qualifizierung, Beratung und Prozessmoderation
Was wird gefördert?
Fachliche Unterstützung, Qualifizierung, Beratung und Prozessmoderation lokaler Akteure und der LIGA der freien Wohlfahrtspflege mit der Fokussierung auf Armutsstrategien und soziale Integration mit dem Ziel, Strategien für eine vernetzte Planung und abgestimmte lokale Entwicklung zu initiieren, mitzugestalten, zu begleiten und zu evaluieren.
Wer stellt den Förderantrag?
- Juristische Personen
- Personengesellschaften
- freie Träger der Wohlfahrtspflege und der Sozialwirtschaft sowie lokale Netzwerke und Initiativen
Antragsteller haben ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Thüringen.
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung (maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben). Sie kann zur Vollfinanzierung sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben bewilligt werden.
- Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben
- tatsächliche projektbezogene Personalausgaben (Bruttoarbeitsentgelt)
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals zuwendungsfähig
- Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
- Alle übrigen zur Projektdurchführung notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben werden mit einem Pauschalsatz in Höhe von 40 % der direkten förderfähigen Personalausgaben bemessen.
- Förderzeitraum umfasst je Beantragungsphase maximal 3 Jahre.
- Bewilligungen von unter 1.000 € sind ausgeschlossen.
Schulförderrichtlinie: Senkung der Schulabbrecherquote an Schwerpunktschulen
Was wird gefördert?
Maßnahmen zur Senkung des prozentualen Anteils an Schülerinnen und Schülern der Schwerpunktschulen, welche die Schule ohne Abschluss verlassen. Dazu zählen insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Prozessbegleitung der Schulentwicklung an der jeweiligen Schule
- Angebote zur Entwicklung einer offenen bzw. (teilweise) gebundenen Ganztagsgestaltung
- Angebote zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler, praxisorientierte Lernplanungen, sozialpädagogische und psychologische Unterstützung sowie alternative Angebote zur Erfüllung der Schulpflicht
- Unterstützung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund
- Fortbildung/ Coaching für Lehrkräfte, Erzieherinnen/Erzieher, Sozialpädagoginnen/ -pädagogen und sonderpädagogische Fachkräfte
- Seminare für Sorgeberechtigte und Familien der Schülerinnen und Schüler
- Erfahrungsaustausch, Netzwerkbildungen
- Wissenschaftliche Prozessvorbereitung und -begleitung
Die Maßnahmen werden geschlechtersensibel durchgeführt.
Wer stellt den Förderantrag?
Schulträger der zu fördernden Schulen (Träger staatlicher Schulen sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen), öffentlich-rechtliche und private Bildungseinrichtungen sowie sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie aufgrund ihrer Erfahrungen und Kompetenz geeignet erscheinen.
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu 100 % für folgende zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt:
- Personalausgaben für fest angestelltes Personal
- Honorare
- Ausgaben für Reisen von Personal, Honorarkräften, Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie betreuendes pädagogisches Fachpersonal der Schule
- Ausgaben für Räume und Gebäude
- projektbezogene Sachausgaben für die Projektteilnehmerinnen und -teilnehmer
- Miete und Leasing von Gegenständen
- projektbezogene indirekte Ausgaben: Pauschalsatz 15 % der förderfähigen direkten Personalausgaben.
zu beachten:
Auswahl der Schulen/Konzept
Voraussetzung für die Teilnahme von Schulen ist, dass diese zuvor von der Agentur für Bildungsgerechtigkeit und Berufsorientierung (ABBO; siehe Teil B der Richtlinie) beim Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM), Heinrich-Heine-Allee 2-4, 99438 Bad Berka, welche ausschließlich für die Umsetzung dieses Förderprogramms beim ThILLM eingerichtet wird, für eine Förderung grundsätzlich ausgewählt wurden.
Ausgewählt werden können Regelschulen, Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen, bei denen die Quote der die Schule verlassenden Schülerinnen und Schüler ohne Abschluss über 10 % beträgt.
Für diese Schwerpunktschulen müssen von der Schulkonferenz oder einem entsprechenden Gremium bestätigte Konzepte, ausgerichtet auf das Ziel der Verringerung der Zahl der Schulabgänger ohne Abschluss, vorliegen.
Schulförderrichtlinie: Berufsorientierung Ausbildung
Was wird gefördert?
Berufsorientierungsmaßnahmen zur Vorbereitung einer Ausbildung, insbesondere zur Vorbereitung einer Ausbildung in den Bereichen Technik sowie Gesundheits- und Sozialpflege.
Zielgruppe sind Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 an Schulen in Thüringen, die auf den Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses vorbereiten, insbesondere Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Klassenstufen 7 bis 10 bzw. der Werkstufe, die im Gemeinsamen Unterricht oder an einer Förderschule lernen.
Berufsfelderkundungen und Berufsfelderprobungen mit einem Umfang von bis zu 30 Zeitstunden im Schuljahr. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden insgesamt bis zu 270 Zeitstunden gefördert, die in der Regel auf drei Schuljahre (Klassenstufen 7 bis 10 bzw. Werkstufe) zu verteilen sind. Davon sind innerhalb eines Schuljahres maximal 150 Zeitstunden und nur zur Berufsfelderprobung förderfähig.
Wer stellt den Förderantrag?
Schulträger der zu fördernden Schulen (Träger staatlicher Schulen sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen), öffentlich-rechtliche und private Bildungseinrichtungen sowie sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie aufgrund ihrer Erfahrungen und Kompetenz geeignet erscheinen.
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
- Standardeinheitskostensatz für alle zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Maßnahmen notwendigen Ausgaben, einschließlich des Aufwandes des Zuwendungsempfängers für die Koordinierung eines Trägerverbundes
- Nicht enthalten in den Standardeinheitskosten sind die Ausgaben für maßnahmebezogene Fahrten. Diese Ausgaben werden als förderfähig anerkannt.
- Der Standardeinheitskostensatz je Schülerin/Schüler und Stunde beträgt für die
a) Berufsfelderkundung: 6,60 €
b) Berufsfelderprobung: 6,60 €
Zur Abrechnung gelangen die Standardeinheitskosten je Stunde für Schülerinnen und Schüler, die nachweislich an der Maßnahme teilgenommen haben. Abrechnungsfähig sind außerdem Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern (z. B. aufgrund von Krankheit), für die der Zuwendungsempfänger nicht verantwortlich ist und wenn deren Gesamtteilnahme mindestens 60 % des vorgesehenen Zeitumfangs betrug.
zu beachten:
Unterstützt werden Berufsorientierungsmaßnahmen, die Praxiserfahrungen als Berufsfelderkundungen und Berufsfelderprobungen zum Inhalt haben. Sie finden außerhalb der Schule statt (z. B. in Laboren, beruflichen Ausbildungsstätten und Unternehmen) und werden geschlechtersensibel durchgeführt.
Die Maßnahmen sind mit einer angemessenen Teilnehmerzahl durchzuführen. Bei praktischen Tätigkeiten soll die Gruppengröße in der Regel 10 Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht überschreiten.
Die Anträge bestehen aus einem Antragsvordruck, dem Konzept, einem Finanzierungsplan und einer maßnahmebezogenen Absichtserklärung der Schule. Die ABBO nimmt zu den bei der GFAW eingereichten Anträgen Stellung.
Schulförderrichtlinie: Berufsorientierung MINT
Was wird gefördert?
Berufsorientierungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf ein Studium im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich bzw. zur Aufnahme einer technisch orientierten Ausbildung (MINT)
Zielgruppe sind Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 bis 11 an Schulen in Thüringen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten. Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler streben ein Studium im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich oder eine technisch orientierte Ausbildung an.
Berufsfelderkundungen und Berufsfelderprobungen im MINT-Bereich mit einem Umfang von bis zu 30 Zeitstunden im Schuljahr.
Wer stellt den Förderantrag?
Schulträger der zu fördernden Schulen (Träger staatlicher Schulen sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen), öffentlich-rechtliche und private Bildungseinrichtungen sowie sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie aufgrund ihrer Erfahrungen und Kompetenz geeignet erscheinen.
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
- Standardeinheitskostensatz für alle zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Maßnahmen notwendigen Ausgaben, einschließlich des Aufwandes des Zuwendungsempfängers für die Koordinierung eines Trägerverbundes
- Nicht enthalten in den Standardeinheitskosten sind die Ausgaben für maßnahmebezogene Fahrten. Diese Ausgaben werden als förderfähig anerkannt.
- Der Standardeinheitskostensatz je Schülerin/Schüler und Stunde beträgt für die
a) Berufsfelderkundung: 6,60 €
b) Berufsfelderprobung: 6,60 €
Zur Abrechnung gelangen die Standardeinheitskosten je Stunde für Schülerinnen und Schüler, die nachweislich an der Maßnahme teilgenommen haben. Abrechnungsfähig sind außerdem Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern (z. B. aufgrund von Krankheit), für die der Zuwendungsempfänger nicht verantwortlich ist und wenn deren Gesamtteilnahme mindestens 60 % des vorgesehenen Zeitumfangs betrug.
zu beachten:
Unterstützt werden Berufsorientierungsmaßnahmen, die Praxiserfahrungen als Berufsfelderkundungen und Berufsfelderprobungen zum Inhalt haben. Sie finden außerhalb der Schule statt (z. B. in Laboren, beruflichen Ausbildungsstätten und Unternehmen) und werden geschlechtersensibel durchgeführt.
Die Maßnahmen sind mit einer angemessenen Teilnehmerzahl durchzuführen. Bei praktischen Tätigkeiten soll die Gruppengröße in der Regel 10 Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht überschreiten.
Die Anträge bestehen aus einem Antragsvordruck, dem Konzept, einem Finanzierungsplan und einer maßnahmebezogenen Absichtserklärung der Schule. Die ABBO nimmt zu den bei der GFAW eingereichten Anträgen Stellung.
Schulförderrichtlinie: Ergänzende Maßnahmen
Was wird gefördert?
Zur Förderung der Berufswahlkompetenz der Schülerinnen und Schüler können Maßnahmen der ESF-Schulförderrichtlinie
- Berufsorientierung Ausbildung sowie
- Berufsorientierung MINT
durch ergänzende Maßnahmen unterstützt werden.
Wer stellt den Förderantrag?
Schulträger der zu fördernden Schulen (Träger staatlicher Schulen sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen), öffentlich-rechtliche und private Bildungseinrichtungen sowie sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu 100 % für folgende zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
- Personalausgaben für fest angestelltes Personal
- Honorare
- Ausgaben für Reisen von Personal, Honorarkräften, Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie betreuendes pädagogisches Fachpersonal der Schule
- Ausgaben für Räume und Gebäude
- Projektbezogene Sachausgaben für die Projektteilnehmerinnen und -teilnehmer
- Miete und Leasing von Gegenständen
- für projektbezogene indirekte Ausgaben: Pauschalsatz 15 % der förderfähigen direkten Personalausgaben
Weiterbildungsrichtlinie: Anpassungsqualifizierung (B-DKS)
Was wird gefördert?
Vorhaben zur beruflichen Anpassungsqualifizierung von Beschäftigten oder Selbständigen.
Wer stellt den Förderantrag?
Thüringer Unternehmen oder Bildungseinrichtungen
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Die zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen notwendigen Ausgaben. Diese werden auf der Basis der Bundesweiten Durchschnittskostensätze (B-DKS) bemessen.
- Ausgaben für Löhne/Gehälter der Vorhabenteilnehmer, die bei den Unternehmen während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme anfallen. Diese sind als Pauschalsatz i. H. v. 100 % der nach den B-DKS anerkannten Ausgaben zuwendungsfähig.
- Für Vorhaben mit weniger als 15 Teilnehmenden wird der anzuwendende B-DKS um den Faktor 1,2; für Vorhaben mit bis zu 8 Teilnehmenden um den Faktor 1,65 erhöht.
zu beachten:
Qualifizierungsvorhaben für Lehrkräfte bzw. Erzieher der allgemein- und berufsbildenden Schulen zum Erwerb von zusätzlichen Kompetenzen im theoretischen und fachpraktischen Bereich müssen über die bestehenden Fortbildungsverpflichtungen des Freistaats Thüringen hinausgehen.
Weiterbildungsrichtlinie: Vorhaben und Netzwerke
Was wird gefördert?
Vorhaben und Netzwerke, die zur Ausweitung der Weiterbildungsbeteiligung und/oder zur Fachkräftesicherung beitragen
Wer stellt den Förderantrag?
Thüringer Unternehmen oder Bildungseinrichtungen
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- tatsächliche vorhabenbezogene Personalausgaben des Zuwendungsempfängers.
- die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge und der Berufsgenossenschaftsbeitrag als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals
- Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
- Abschreibungen
- tatsächliche vorhabenbezogene Kaltmietausgaben bis zur Höhe der ortsüblichen Miete i.d.R. gemäß geltendem Mietspiegel
- Mietneben- bzw. Betriebsausgaben: monatlich 3,50 € pro Quadratmeter vorhabenbezogen genutzter Fläche gewährt
- Reisekosten (vorhabenbezogene Strecken)
öffentliche Beförderungsmittel: tatsächliche Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse
PKW: Kilometersatz i. H. v. 0,30 € pro gefahrenem Kilometer - vorhabenbezogene Veranstaltungen: tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltendem ThürRKG
- die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorhaben entstehenden indirekten Ausgaben: Pauschalsatz i. H. v. 15 % der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben
zu beachten:
Qualifizierungsvorhaben für Lehrkräfte bzw. Erzieher der allgemein- und berufsbildenden Schulen zum Erwerb von zusätzlichen Kompetenzen im theoretischen und fachpraktischen Bereich müssen über die bestehenden Fortbildungsverpflichtungen des Freistaats Thüringen hinausgehen. Dazu sind fachliche Stellungnahmen des zuständigen Ressorts einzureichen.
Weiterbildungsrichtlinie: Weiterbildungsscheck
Was wird gefördert?
Vorhaben zur individuellen Weiterbildung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Weiterbildungsscheck).
Wer stellt den Förderantrag?
Gefördert werden sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.
Nicht gefördert werden Beschäftigte oder Bedienstete juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung.
- Ausgaben für die individuelle Weiterbildung bis zur Höhe von 500,00 €.
zu beachten:
- Das Unternehmen des Beschäftigten muss in Thüringen ansässig sein.
- Das zu versteuerndes Jahreseinkommen des Beschäftigten liegt zwischen 20.000 € und 40.000 € (bei gemeinsam Veranlagten zwischen 40.000 € und 80.000 €).
- Eine Förderung mit dem Weiterbildungsscheck ist alle zwei Kalenderjahre möglich.
Der Lehrgang, bei welchem der Weiterbildungsscheck eingelöst werden soll, muss von einem geeigneten Weiterbildungsträger angeboten werden und der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder praktischen Fertigkeiten für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dienen. Die qualitative Eignung des Weiterbildungsträgers kann durch eine bereits vorhandene staatliche Anerkennung oder Zertifizierung belegt werden. So wird für Träger, deren Angebote im Internetportal KURSNET der Bundesagentur für Arbeit gelistet sind, oder die Qualitätsmaßstäbe für die Weiterbildungsanbieter im Rahmen der Bundesbildungsprämie erfüllen, die Eignung grundsätzlich anerkannt.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Beendigung des Weiterbildungsvorhabens sowie der Prüfung des Verwendungsnachweises.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einer Bescheinigung über die Teilnahme an dem Weiterbildungsvorhaben, der Angabe der tatsächlichen Anwesenheit des Zuwendungsempfängers sowie der Rechnung des Weiterbildungsanbieters.
Ausbildungsrichtlinie: Ausbildungsvorbereitung und -begleitung
Was wird gefördert?
Gefördert werden Projekte zur Vorbereitung oder Begleitung einer betrieblichen Ausbildung durch individuelle Unterstützung. Zielgruppe sind förderungsbedürftige junge Menschen, die nicht in schulische berufsvorbereitende Maßnahmen oder Maßnahmen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) einmünden.
Nachfolgende Projektinhalte können z. B. Berücksichtigung finden:
- sozialpädagogische Unterstützungsleistungen
- Organisation, Vorbereitung und Begleitung von Unternehmenskontakten, Hospitationen und Praktika
- Vermittlung von Angeboten zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten
- Vermittlung von Angeboten zur Förderung von fachpraktischen und fachtheoretischen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Die Teilnehmenden müssen ihren Wohnsitz in Thüringen haben.
Wer stellt den Förderantrag?
Juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
- Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung (in der Regel bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben).
- tatsächliche projektbezogene Personalausgaben
- Die übrigen zur Durchführung des Projektes notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 30 % der direkten förderfähigen Personalausgaben gewährt.
- Das Verhältnis von eingesetztem Betreuungspersonal zur Teilnehmerzahl soll 1:30 betragen.
Ausbildungsrichtlinie: Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge
Was wird gefördert?
- Überbetriebliche Lehrgänge zur Ergänzung notwendiger Inhalte der betrieblichen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen gem. § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 25 Handwerksordnung (HwO) für Auszubildende von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern in Thüringen
- Für die Koordinierung der Lehrgangsmodule sowie ihre fachliche Eignung und die Erfassung der Ergebnisindikatoren werden Koordinierungsstellen bei den Thüringer Kammern als zuständige Stellen nach § 71 BBiG für die betreffenden Ausbildungsberufe eingerichtet, die nach dieser Richtlinie förderfähig sind.
Förderfähig sind nur Auszubildende mit Ausbildungsstätte / Ausbildungsvertrag in Thüringen.
Wer stellt den Förderantrag?
Juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Thüringen
Wie viel wird gefördert?
Lehrgänge
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
- Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Die Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben für die Lehrgänge erfolgt auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten. Pro Lehrgangstag und Teilnehmendem wird folgender Festbetrag gewährt:
Lehrgang Zuwendung Kaufmännisch 30 € Gewerblich-technisch 39 € Land- und Hauswirtschaft 39 € - Die Dauer der Lehrgänge kann
- im 1. Ausbildungsjahr bis zu 8 Wochen (40 Arbeitstage),
- im 2. Ausbildungsjahr bis zu 6 Wochen (30 Arbeitstage),
- im 3. Ausbildungsjahr bis zu 4 Wochen (20 Arbeitstage) und
- im 4. Ausbildungsjahr bis zu 1 Woche (5 Arbeitstage) betragen.
Koordinierungsstellen
- Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Dabei darf die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
- tatsächliche projektbezogene Personalausgaben
- Die übrigen zur Durchführung des Projektes notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 30 % der direkten förderfähigen Personalausgaben gewährt.
Bewilligungen unter 1.000 € sind ausgeschlossen.
Ausbildungsrichtlinie: Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk (ÜLU)
Was wird gefördert?
- anerkannte Lehrgänge im Handwerk der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) sowie Lehrgänge in der Fachstufe (2. – 4. Ausbildungsjahr),
- anerkannte Lehrgänge der Stufenausbildung (ST) in Bauberufen,
- die Ausgaben für die Unterbringung für Auszubildende, deren Ausbildungsverträge nach § 28 HwO in der Lehrlingsrolle einer Thüringer Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk müssen in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die von dem zuständigen Thüringer Ministerium und den Handwerkskammern als geeignet anerkannt sind und von den Handwerkskammern mit der Ausbildung beauftragt wurden.
Ein Lehrgang ist in zusammenhängender Form in Wochenblöcken, möglichst ohne zeitliche Unterbrechung, durchzuführen. Grundstufenlehrgänge sind in der Regel im ersten Ausbildungsjahr, möglichst jedoch bis zum Ende der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres, durchzuführen.
Wer stellt den Förderantrag?
Thüringer Handwerkskammern
Wie viel wird gefördert?
Lehrgänge im Handwerk
- Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
- Dabei darf die Zuwendung in der Grundstufe 75 % und in der Fachstufe 42 % der anerkannten Durchschnittsausgabensätze nicht übersteigen.
- Die Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten. Pro Lehrgang und Teilnehmer wird dabei der vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Universität Hannover und dem für Wirtschaft zuständigem Bundesministerium bestätigte Durchschnittsausgabensatz verwendet.
anerkannte Stufen – Lehrgänge ST- Bau
- Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung wie folgt bemessen:
max. Lehrgangsdauer Zuwendung pro Teilnehmerwoche Grundstufe
(1. Ausbildungsjahr)bis zu 20 Wochen 43 € Fachstufe I
(2. Ausbildungsjahr)bis zu 13 Wochen 15 € Fachstufe II
(3./ 4. Ausbildungsjahr)bis zu 4 Wochen 15 €
- Die Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt für die Lehrgänge auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten.
Ausgaben für die Unterbringung
- Festbetrag pro Teilnehmerwoche in Höhe von bis zu 46 € (Grundstufe) und bis zu 10 € (Fachstufe).
Bewilligungen unter 1.000 € sind ausgeschlossen.
Thüringen Jahr: Freiwilliges Soziales Jahr
Was wird gefördert?
Zweck der Förderung ist die Unterstützung der Träger bei der Durchführung des Thüringen Jahres, um jungen Menschen eine Teilnahme am Thüringen Jahr in Einsatzstellen im Freistaat Thüringen zu ermöglichen. Das Thüringen Jahr wird als Freiwilliges Soziales Jahr in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Schule, Kultur, Sport und Denkmalpflege und als Freiwilliges Ökologisches Jahr in den Bereichen der Nachhaltigen Entwicklung, des Natur- und Umweltschutzes sowie der Bildung für Nachhaltige Entwicklung angeboten.
Ziel des Thüringen Jahres ist es, junge Menschen auf den Berufs- und Studienweg vorzubereiten, ihnen insbesondere eine berufliche Orientierung zu verschaffen und ihre Bildungs- und Ausbildungsfähigkeit zu fördern. Neben der Vermittlung von allgemeinen Werten wie Humanität, Solidarität, Toleranz, Antirassismus und Demokratie sowie Empathie, Tatkraft, Kreativität, Flexibilität und Unternehmergeist, dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen und der Herausbildung der sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen sollen Inhalte einer Nachhaltigen Entwicklung vermittelt werden, um die Teilnehmer zu einem umweltbewussten und nachhaltigem Handeln zu befähigen.
Wer stellt den Förderantrag?
die nach § 10 Abs. 1 und 2, 5 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) zugelassenen Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres oder Freiwilligen Ökologischen Jahres.
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung beträgt max. bis zu 60 % der gem. Richtlinie für den jeweiligen Förderbereich anerkannten Gesamtausgaben. Der Anteil der Einsatzstellen und sonstiger Mittel Dritter sind bei der Finanzierung vorrangig zu berücksichtigen.
Regeln für die Förderung
Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage einer Gesamtkonzeption für die Durchführung des Thüringen Jahres einschließlich der Konzeption für die pädagogische Begleitung mit allgemeinem Seminarkonzept.
Zur anteiligen Finanzierung der Ausgaben für die Pädagogik haben sich die jeweiligen Einsatzstellen gegenüber dem Träger zu verpflichten, sich mit den in der Richtlinie angegebenen Mindestbeiträgen pro Teilnehmenden und Monat zu beteiligen. Weiterhin ist gem. den Regelungen des JFDG mit den Teilnehmenden vertraglich die Zahlung eines Taschengeldes in Höhe von 150 € pro Monat sowie als Geldersatzleistung für Unterkunft und Verpflegung eine monatliche Pauschale von mindestens 150 € zu vereinbaren.
Die Teilnehmenden dürfen das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und sollen ihren Wohnsitz während des Thüringen Jahres in Thüringen haben.
Die Zuwendung wird insgesamt pro Teilnehmenden für bis zu zwölf zusammenhängende Monate gewährt.
Thüringen Jahr: Freiwilliges Ökologisches Jahr
Was wird gefördert?
Zweck der Förderung ist die Unterstützung der Träger bei der Durchführung des Thüringen Jahres, um jungen Menschen eine Teilnahme am Thüringen Jahr in Einsatzstellen im Freistaat Thüringen zu ermöglichen. Das Thüringen Jahr wird als Freiwilliges Soziales Jahr in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Schule, Kultur, Sport und Denkmalpflege und als Freiwilliges Ökologisches Jahr in den Bereichen der Nachhaltigen Entwicklung, des Natur- und Umweltschutzes sowie der Bildung für Nachhaltige Entwicklung angeboten.
Ziel des Thüringen Jahres ist es, junge Menschen auf den Berufs- und Studienweg vorzubereiten, ihnen insbesondere eine berufliche Orientierung zu verschaffen und ihre Bildungs- und Ausbildungsfähigkeit zu fördern. Neben der Vermittlung von allgemeinen Werten wie Humanität, Solidarität, Toleranz, Antirassismus und Demokratie sowie Empathie, Tatkraft, Kreativität, Flexibilität und Unternehmergeist, dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen und der Herausbildung der sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen sollen Inhalte einer Nachhaltigen Entwicklung vermittelt werden, um die Teilnehmer zu einem umweltbewussten und nachhaltigem Handeln zu befähigen.
Wer stellt den Förderantrag?
die nach § 10 Abs. 1 und 2, 5 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) zugelassenen Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres oder Freiwilligen Ökologischen Jahres
Wie viel wird gefördert?
- Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung beträgt max. bis zu 60 % der gem. Richtlinie für den jeweiligen Förderbereich anerkannten Gesamtausgaben. Der Anteil der Einsatzstellen und sonstiger Mittel Dritter sind bei der Finanzierung vorrangig zu berücksichtigen.
zu beachten:
Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage einer Gesamtkonzeption für die Durchführung des Thüringen Jahres einschließlich der Konzeption für die pädagogische Begleitung mit allgemeinem Seminarkonzept.
Zur anteiligen Finanzierung der Ausgaben für die Pädagogik haben sich die jeweiligen Einsatzstellen gegenüber dem Träger zu verpflichten, sich mit den in der Richtlinie angegebenen Mindestbeiträgen pro Teilnehmenden und Monat zu beteiligen. Weiterhin ist gem. den Regelungen des JFDG mit den Teilnehmenden vertraglich die Zahlung eines Taschengeldes in Höhe von 150 € pro Monat sowie als Geldersatzleistung für Unterkunft und Verpflegung eine monatliche Pauschale von mindestens 150 € zu vereinbaren.
Die Teilnehmenden dürfen das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und sollen ihren Wohnsitz während des Thüringen Jahres in Thüringen haben.
Die Zuwendung wird insgesamt pro Teilnehmenden für bis zu zwölf zusammenhängende Monate gewährt.
Bewilligungsbehörde:
Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW) mbHWarsbergstraße 1
99092 Erfurt
Tel.: +49 (361) 22 23 0
Fax: +49 (361) 22 23 322
E-Mail: servicecenter@gfaw-thueringen.de
Internet: www.gfaw-thueringen.de
Bewilligungsbehörde:
Thüringer AufbaubankGorkistraße 9
99084 Erfurt
Tel.: +49 (361) 74 47 0
Fax: +49 (361) 74 47 271
E-Mail: info@aufbaubank.de
Internet: www.aufbaubank.de>